Verteidigung

Kernkompetenz der Kanzlei ist die klassische Strafverteidigung von Unternehmern und Privatpersonen.

Wir kümmern uns um diese Strafverfahren engagiert und diskret und begleiten unsere Mandanten durch sämtliche Phasen des Verfahrens. Falls eine Gerichtsverhandlung unvermeidlich sein sollte, können Sie sich auf die langjährige und erfolgreiche Prozesserfahrung von Dr. Thomas Richter verlassen, der seit vielen Jahren anspruchsvolle Mandate betreut.

Beratung

Unternehmen wie auch Privatpersonen erhalten fundierte und praxistaugliche Beratung zum Strafrecht und zur Criminal Compliance.

Von der sorgfältigen Identifikation strafrechtlicher Risiken und ihrer Vermeidung bis hin zur gewissenhaften Begleitung bei Strafanzeigen und der sensiblen Kommunikation mit Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden.

Beistand

Die Kanzlei verfügt über routiniertes Erfahrungswissen in der verantwortungsvollen Funktion als anwaltlicher Zeugenbeistand.

Dr. Thomas Richter steht mit seiner langjährigen Erfahrung zuverlässig an der Seite unserer Mandantinnen und Mandanten, wenn sie vor Behörden und Gericht Auskunft geben sollen. Auch im Rahmen von Internal Investigations werden sie von Dr. Thomas Richter als unabhängiger und fürsorglicher Beistand (Personal Counsel) begleitet. Bei Bedarf auch über Landesgrenzen hinweg.

Kapitalmarktstrafrecht

Zur ausgeprägten Schwerpunktkompetenz unserer Strafrechtspraxis gehören seit vielen Jahren Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die europäische Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR). Wir beraten und verteidigen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation und Insiderdelikten und bei Zuwiderhandlungen gegen Veröffentlichungs- und Transparenzvorschriften (z. B. Ad-hoc-Pflichten, Eigengeschäfte von Führungskräften – Directors‘ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen). Neben der Tätigkeit als Verteidiger in einem Straf- oder Bußgeldverfahren sind wir regelmäßig im Hintergrund tätig, etwa als Rechtsgutachter oder als Berater von Unternehmen oder ihren Organmitgliedern.

Aufgrund unserer jahrelangen Spezialisierung verfügen wir über einen wertvollen Erfahrungsschatz aus zahlreichen bedeutenden Verfahren. So haben wir in einem der ersten Verfahren unter der Geltung der Marktmissbrauchsverordnung unseren Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Marktmanipulation in der Verbrechensqualifikation des § 119 Abs. 5 Nr. 2 WpHG verteidigt. In einem der wichtigsten Insiderverfahren der letzten Jahre konnten wir für unseren Mandanten ebenfalls ein bemerkenswertes Ergebnis erreichen.

Die Komplexität der kapitalmarktstrafrechtlichen Verfahren nimmt durch die fortschreitende Europäisierung des materiellen Marktmissbrauchsrechts weiter zu. Unser besonderes Praxiswissen teilen wir in regelmäßigen Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften und in Vortragsveranstaltungen mit der interessierten juristischen Fachöffentlichkeit. Aus den letzten Jahren besonders hervorzuheben sind die Monographie von Dr. Thomas Richter zur Strafbarkeit der Marktmanipulation unter dem europäischen Marktmissbrauchsregime, eine empirische Analyse zur Bußgeldpraxis der BaFin sowie ein regelmäßig fortgeführter Übersichtsaufsatz zu aktuellen Entwicklungen im Kapital- und Finanzstrafrecht in der NZWiSt.

Geldwäsche und Bankstrafrecht

Dr. Thomas Richter berät und verteidigt regelmäßig zu geldwäscherechtlichen Fragen. Sein Tätigkeitsspektrum umfasst neben Verstößen gegen die Vorschrift des § 261 StGB auch die Vertretung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Verfahren der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern. Als Mitautor in einem der führenden Kommentare zum Geldwäschegesetz untermauert Dr. Thomas Richter seine Praxiserfahrung mit wissenschaftlichem Fundament.

Im Bereich des Bankenstrafrechts verteidigen wir bei Regulierungsverstößen gegen das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie gegen andere Aufsichtsgesetze. Hierzu gehören Vorwürfe des unerlaubten Geschäftsbetriebs, verbotene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte sowie Verstöße gegen Melde- und Organisationspflichten. Auch verteidigen und beraten wir zu strafrechtlichen Risiken, welche aus Anlass von Kreditentscheidungen entstehen und zu Untreue- oder Betrugsvorwürfen führen können. Zu unserem Mandantenkreis gehören sowohl Geschäftsleiter als auch Institute.

Unsere Expertise wird durch regelmäßige Fachveröffentlichungen belegt: So ist Dr. Thomas Richter bereits seit über zehn Jahren Bearbeiter der §§ 339 ff. KAGB in einem der maßgeblichen Kommentare zum Kapitalanlagegesetzbuch, der demnächst in aktualisierter dritter Auflage erscheinen wird. Darüber hinaus hat Dr. Thomas Richter in einem Kommentar zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz die Vorschriften der §§ 63 ff. ZAG kommentiert.

Steuerstrafrecht

Das deutsche Steuerstrafrecht ist vielfältig: In den letzten Jahren waren wir in verschiedenen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Cum-Ex und Cum-Cum Sachverhalten ebenso tätig wie in Verfahren wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommens-, Körperschafts-, Schenkungs- oder Umsatzsteuern.
Diese langjährige und verschiedenartige Erfahrung mit entsprechenden steuerstrafrechtlichen Sachverhalten schlägt sich in unserer umsichtigen Beratung nieder.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht betrifft insbesondere strafrechtliche Vorwürfe gegen Personen in Arbeitgeberverantwortung. Umfasst sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, fehlerhafte Beitragsabführungen oder die Scheinselbstständigkeit. Auch strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 119 BetrVG) gehören immer wieder zu unserem Tätigkeitsspektrum.

Auch im Arbeitsstrafrecht sind wir wissenschaftlich ausgewiesen: So ist Dr. Thomas Richter im „Formularbuch Arbeitsrecht“ seit vielen Jahren Co-Autor des Kapitels „Compliance“. Darüber hinaus veröffentlicht er in der juristischen Fachzeitschrift wistra seit über zehn Jahren regelmäßig eine Übersicht der aktuellen arbeitsstrafrechtlichen Fachaufsätze.

Insolvenzstrafrecht

In unserer Praxis sind wir mit großer Regelmäßigkeit mit insolvenzstrafrechtlichen Verfahren befasst. Kommt es zu einer Insolvenz, überprüft die Staatsanwaltschaft routinemäßig, ob der Insolvenzantrag innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt ist. Im Falle einer verspäteten Antragstellung droht eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO. Weitere praxisrelevante Insolvenzstraftatbestände sind die §§ 283 ff. StGB.

Bei der Verteidigung in diesen sensiblen Verfahren profitieren unsere Mandantinnen und Mandanten von unseren besonderen fachlichen Kenntnissen im Insolvenzstrafrecht sowie unserer präzisen Analyse der wirtschaftlichen Zusammenhänge. Auch im Bereich des Insolvenzstrafrechts wird unsere Praxiserfahrung durch entsprechende Fachveröffentlichungen flankiert: Dr. Thomas Richter kommentiert seit vielen Jahren die Sondervorschrift des § 339 Abs. 2 KAGB, welche die Verletzung der Pflicht der Geschäftsleiter, die Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit der BaFin unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen, unter Strafe stellt.

Bilanzstrafrecht

Der Kern des Bilanzstrafrechts umfasst die unrichtige Darstellung wirtschaftlicher Verhältnisse, die Verletzung von Berichtspflichten und die Bilanzfälschung. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Bilanzierung ist unter den heutigen wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen deutlich anspruchsvoller geworden. Zudem stehen Bilanzierungsentscheidungen zunehmend unter strafrechtlicher Beobachtung. Dadurch hat das Bilanzstrafrecht an Bedeutung gewonnen. Dr. Thomas Richter hat in den letzten Jahren mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder in einigen der umfangreichsten bilanzstrafrechtlichen Verfahren erfolgreich verteidigt.

Wettbewerbsstrafrecht

Das breite Feld des Wettbewerbsstrafrechts schützt den freien und fairen Wettbewerb vor unlauterer Einflussnahme und umfasst unter anderem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, strafbare Werbung, Geheimnisverrat, Kartellverstöße und Korruptionsdelikte. Auch hier ist Dr. Thomas Richter durch einen Fachbeitrag im Handbuch „ Antikorruptions-Compliance “ wissenschaftlich ausgewiesen.

Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht ist in den §§ 324 ff. StGB sowie in zahlreichen Nebengesetzen zu finden. Beim unerlaubten Betrieb von Anlagen oder bei Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen, welche insbesondere im Rahmen von Schadensereignissen entstehen können, kann es zu entsprechenden Ermittlungen kommen.

Durch ihren thematischen Schwerpunkt, aber auch ihre starke Prägung durch das Verwaltungsrecht sind umweltstrafrechtliche Verfahren technisch und regulatorisch anspruchsvoll und verlangen eine präzise strafrechtliche Einordnung im Zusammenspiel mit umweltrechtlichen Vorgaben.

Technisches Produktstrafrecht

In Verfahren, in denen es um die strafrechtliche Haftung für Konstruktionsmängel oder Fragen der Produkt-Compliance und technischen Compliance geht, begleiten wir unsere Mandanten mit juristischer Fachkenntnis sowie mit einem besonderen Blick auf technische Zusammenhänge und Details.

Wirtschaftsstrafrecht

Betrugsdelikte, Untreuevorwürfe und Unterschlagung zählen zu den klassischen wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken, mit welchen sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen in Kontakt kommen können. Das Verfolgungsrisiko im Wirtschaftsstrafrecht ist nicht zuletzt durch die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität gestiegen. Die Entwicklungen der vergangenen Jahre zeigen, dass wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren ungeachtet ihrer Größe von den Strafverfolgungsbehörden minutiös verfolgt werden.

Medizinstrafrecht

Im Gesundheitswesen können Behandlungsfehler (letal und nicht letal) oder eine mangelnde Einwilligung des Patienten zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen führen. Hiervon sind sowohl das Krankenhauspersonal als auch in freier Praxis behandelnde Ärzte umfasst. Auf wirtschaftlicher Seite stehen regelmäßig strafrechtliche Vorwürfe wegen Abrechnungsbetrugs im Fokus. Wir gewährleisten in medizinstrafrechtlichen Verfahren eine präzise und umsichtige Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten.

Strafrecht bei Betriebsunfällen

Strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Betriebsunfällen betreffen insbesondere Fahrlässigkeitsdelikte (fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) und Fragen von Organisationsverschulden und Aufsichtspflichtverletzungen. Bei der Bearbeitung dieser komplexen Mandate kommt unseren Mandantinnen und Mandanten unsere Fähigkeit zu einer präzisen und sorgfältigen Rekonstruktion der betrieblichen Abläufe und der bestehenden Sicherheits- und Organisationsstrukturen zugute.

Allgemeines Strafrecht

Mit großer Regelmäßigkeit sind wir auch immer wieder in ausgewählten Bereichen des allgemeinen Strafrechts tätig. Hierzu gehören insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, Delikte im Straßenverkehr, Eigentumsdelikte oder Aussagedelikte. Wir verteidigen unsere Mandantinnen und Mandanten effektiv und mit dem Ziel einer möglichst diskreten Verfahrenserledigung.

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